
Neugründungs-Förderung (NeuFöG): Wie Sie bei der Firmengründung Gebühren sparen
Mit der Neugründungs-Förderung (NeuFöG) können Gründer:innen in Österreich echte Kosten sparen – Firmenbuchgebühren, Stempelgebühren, Lohnnebenkosten. Wir erklären die Voraussetzungen und wie FirmaDigital Sie dabei unterstützt.
Einleitung
Die Neugründungs-Förderung ist eines der best gehüteten Geheimnisse der österreichischen Gründungslandschaft. Die meisten Gründer:innen kennen sie nicht – und zahlen damit Hunderte Euro unnötig. Dabei ist die NeuFöG kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Bundesgesetz, das echte neue Unternehmen von mehreren Gebühren und Abgaben befreit: bei der Gründung und in den ersten Jahren danach.
Was das konkret bedeutet: ~€450 Firmenbuchgebühren entfallen. Lohnnebenkosten für die ersten Mitarbeiter:innen entfallen für bis zu 12 Monate. Stempelgebühren bei gründungsbedingten Behördenanträgen: €0. Alles kostenlos – wenn man weiß, wie man es beantragt.
Was ist die NeuFöG?
Was ist das Neugründungs-Förderungsgesetz?
Das Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) befreit echte Neugründungen von einer Reihe an Gebühren und Abgaben. Es gilt österreichweit und ist nicht auf bestimmte Branchen oder Rechtsformen beschränkt – GmbH, FlexCo, Einzelunternehmen: alle können profitieren.
Im Einzelnen sind befreit:
- Firmenbuch-Eintragungsgebühren (Gerichtsgebühren) für den Gründungseintrag
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben bei gründungsbedingten Behördenanträgen
- Lohnnebenkosten für Dienstnehmer:innen (Dienstgeberbeitrag FLAF, Kammerumlage 2, Wohnbauförderungsbeitrag, Unfallversicherungsbeitrag) – für 12 Monate im ersten 3-Jahres-Zeitraum
- Grunderwerbsteuer bei Sacheinlagen von Grundstücken anlässlich der Gründung (sofern zutreffend)
Wer darf die NeuFöG nutzen?
Wer qualifiziert sich als Neugründer:in?
Die NeuFöG ist kein Freifahrtschein für jede Firmengründung. Drei Kernbedingungen müssen erfüllt sein:
- Echte Neugründung: Keine bloße Umgründung, kein Rechtsformwechsel, keine Übernahme eines bestehenden Betriebs. Es muss eine wirklich neue Betriebsstruktur entstehen.
- Keine vergleichbare Tätigkeit in den letzten 5 Jahren: Die maßgeblich beteiligten Personen (Inhaber:innen, Geschäftsführer:innen) dürfen in den letzten 5 Jahren keine vergleichbare betriebliche Tätigkeit ausgeübt haben – weder in Österreich noch im Ausland.
- Echter Markteintritt: Es muss sich um eine echte neue Marktteilnahme handeln, nicht um eine reine Umstrukturierung bestehender Aktivitäten.
Achtung: Missbrauchsschutz
Was wird konkret gefördert?
Was spart die NeuFöG konkret?
- Firmenbucheintragungsgebühr: ~€450 → €0
- Stempelgebühren für gründungsbedingte Behördenanträge → €0
- Lohnnebenkosten (FLAF, Kammerumlage, Wohnbauförderung, Unfallversicherung) für Dienstnehmer:innen: entfällt für 12 Monate im ersten 3-Jahres-Zeitraum
- Grunderwerbsteuer bei Sacheinlagen von Grundstücken → entfällt
Tipp: Kumulierbar mit anderen Förderungen
Wie beantragt man die NeuFöG?
Wie funktioniert die Beantragung?
Das Wichtigste zuerst: Die NeuFöG-Erklärung muss zeitgleich mit der jeweiligen Gründungshandlung eingereicht werden – nicht im Nachhinein. Wer vergisst, die Erklärung abzugeben, verliert den Anspruch.
- Für das Firmenbuch: Die NeuFöG-Erklärung (Erklärung NeuFöG 1) wird gemeinsam mit dem Eintragungsantrag beim Firmenbuchgericht eingebracht. Damit entfällt die Gerichtsgebühr von ~€450 vollständig.
- Für Lohnnebenkosten: Die NeuFöG-Erklärung wird bei der Krankenkasse bzw. dem Finanzamt zum Zeitpunkt der ersten Dienstnehmermeldung eingereicht.
Der Zeitpunkt ist entscheidend: Eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Wer zum Zeitpunkt der Gründungshandlung keine Erklärung einreicht, hat die Förderung verloren – für immer.
FirmaDigital übernimmt das für Sie
Stimmen aus der Praxis
Die NeuFöG ist kein Geschenk – sie ist ein Recht. Wer sie nicht beantragt, verschenkt bares Geld.
FirmaDigital Team
Gründungsberatung, FirmaDigital
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